Allgemeine Geschäfts- und Ausführungsbedingungen 

(Stand: 11. März 2021)

§  1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Scheid Industriereinigung GmbH - im nachfolgenden Scheid IR GmbH genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Scheid IR GmbH sie schriftlich bestätigt.

§  2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Scheid IR GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen und/ oder Auftragsbestätigungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die Scheid IR GmbH in Textform; das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2. Die Mitarbeiter der Scheid IR GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, dies gilt insbesondere für etwaige Fertigstellungstermine.

3. Stellt die Scheid IR GmbH nach Vertragsabschluss vor Ort fest, dass es zu Erschwernissen bei den Ausführungsleistungen kommt und ist ein fixer Fertigstellungstermin nicht einzuhalten oder kommt es aufgrund der Erschwernissen zu Mehrkosten für den Auftraggeber, unterrichtet die Scheid IR GmbH den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Form eines Nachtragauftrags.

§  3 Werkleistungen und technische Hinweise

1. Bei Beginn der Werkleistungen einschließlich beauftragter Montagen müssen sämtliche anderen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Leistungen der Scheid IR GmbH ohne Behinderungen und zeitlicher Verzögerung erfolgen können. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass bei Reinigungen von Silos diese zuvor entleert worden sind und dass ein ungehinderter Zugang zu den zu reinigenden Objekten möglich ist.

2. Etwaige Kosten, die durch eine Behinderung nach Ziffer 1. entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

3. Werden vereinbarte Termine vom Auftraggeber nicht spätestens eine Woche vor Auftragsbeginn abgesagt oder verschoben, sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

4. Scheid IR GmbH ist berechtigt, die in Auftrag gegebene Arbeiten auch an befähigte Subunternehmer zu vergeben.

5. Scheid IR GmbH ist berechtigt, die Durchführung weiterer Ausführungsleistungen davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte und fällige Vergütung beglichen hat und auch sonst keine fälligen Vergütungs-ansprüche des Auftraggebers offenstehen.

§  4 Rücktritt vom Vertrag

Sofern der Auftraggeber vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, die die Scheid IR GmbH nicht zu verantworten hat, hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz von 15 % des Auftragswertes zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Scheid IR GmbH einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

§  5 Besonderheiten von Ausführungsleistungen, Gewährleistung

1. Die Scheid IR GmbH rät ausdrücklich davon ab, nach durchgeführter Reinigung gebrauchte Materialien – wie z.B. Filtermedien – wieder einzubauen und zu verwenden. Eine Gewährleistung hierfür wird ausgeschlossen.

2. Bei sog. Trockenreinigungen wird eine Gewährleistung bei Schimmelbefall nicht übernommen.

3. Bei sog. Laufrohrreinigungen wird keine Gewährleistung übernommen für verbleibende Bürstenhaare im Produktionssystem; diese sind arbeitstechnisch nicht vollständig zu verhindern.

4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Scheid IR GmbH die Ausführungsleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Auflagen und oder Auswirkungen aufgrund einer pandemischen Lage/ Situation, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Subunternehmern der Scheid IR GmbH eintreten – hat die Scheid IR GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Scheid IR GmbH, die Leistung um die Dauer der (voraussichtlichen) Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Verlängert sich die Dauer der Ausführungsleistung aufgrund vorgenannter Umstände oder wird die Scheid IR GmbH hierwegen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber jeweils keine Schadensersatzansprüche hieraus herleiten.

6. Die Scheid IR GmbH ist zu Teil-Ausführungsleistungen berechtigt und kann diese auch abschnittsweise abrechnen.

§  6 Sachmängelgewährleistungsrechte

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.

3. Sollte trotz aller angewendeter Sorgfalt die Ausführungsleistung einen Mangel aufweisen, so wird die Scheid IR GmbH - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nachbessern.

4. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten „Soll“-Beschaffenheit der Ausführungsleistung und/ oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ausführungsleistung. Bei unsachgemäßer Ingebrauchnahme nach erneuter Inbetriebnahme der Industrieanlagen des Auftraggebers, bei fortschreitender Abnutzung oder Verschleiß der Anlagen und für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Sorgfaltspflichten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, haftet die Scheid IR GmbH nicht. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Werkleistung nach Beendigung der Ausführungsleistung von Scheid IR GmbH vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

§  7 Haftung

1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der IR Scheid, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des Absatz 1 haftet Scheid IR GmbH nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne des Absatzes 1 sind die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

4. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Scheid IR GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gewerk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Gewerkes.

§  8 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle angebotenen Preise sind Nettopreise.

2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, es sei denn, es ist ein Zahlungsziel vereinbart.

3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§  9 Datenschutz

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.

Die persönlichen Daten, die Sie uns zum Beispiel bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Daten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

§  10 Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten, die uns mitgeteilt worden sind, werden nur solange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahren betragen.

§  11 Links auf andere Internetseiten

Soweit wir von unserem Internetangebot auf die Webseiten Dritter verweisen oder verlinken, können wir keine Gewähr und/oder Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Websites übernehmen. Da wir keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte haben, sollten Sie die jeweils angebotenen Datenschutzerklärungen gesondert prüfen.

§  12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort der Zahlung ist Willroth.

3. Gerichtsstand ist Altenkirchen. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand Neuwied vereinbart.

4. Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.